Im Jahr 1908 wurde Viktoria Endenich gegründet.
1911 erhielt die „Vikoria“ einen Lokalrivalen in der „Alemannia“. Im Flodeling gründete sich dieses Konkurrenzunternehmen, das genau wie die „Viktoria“ einen hindernisreichen Start hatte.
Immerhin wurde die Spielplatzfrage für die Alemannen gut gelöst, als die Familie Nathan ein Gelände auf ihrem Ziegel-Hof zur Verfügung stellte.
Johann Feuser, Johann Wüsten, Johann Heinrich, Wilhelm und Jakob Klick, Theo Hürter, Johann Langer, Adolf Langer, Toni Scheer, Werner Oelpenich, Peter Esch u.a. waren die ersten und größten „Alemannen“.
Nach dem ersten Weltkrieg tat sich der Klub durch ein beachtliches Können hervor. 1919 schafften die Alemannen die Qualifikation für das Endspiel um die Stadtmeisterschaft anlässlich der damaligen „Vaterstädtischen Festspiele“. Gegner sollte der BFV sein, der aber unverständlicherweise nicht antrat. Dafür sprang der FV Germania ein, der 2:1 geschlagen wurde. In diesen Jahren führte Anton Kastenholz die „Alemannia“, der mit seinen Getreuen frühzeitig erkannte, dass nur ein Zusammenschluß der beiden Endenicher Fußballklubs dem Endenicher Fußballsport dienlich sei.
1920 endlich vereint im FV 08 Endenich
Logo des Vorgängervereins des FVE, Alemannia Endenich.
Der Verein existierte von 1911-1920.
Danke an Hannelore Mertens und Susanne Ahaus (Enkelinnen des Johann Feuser) für das Logo und an Herrn Holzkämper von eddie666 für die Erstellung der Grafik.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Coronaschutzverordnung NRW vom 05.03.2021, die am 08.03.2021 in Kraft tritt und mit Ablauf des 28.03.2021 außer Kraft tritt, haben sich für den Sport Änderungen ergeben.
Ist die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100, wird es zudem weitere Öffnungen im Bereich des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich geben, über die sie nach Änderung der Verordnung informiert werden.
Ab Montag, den 08.03.2021 gelten für den Sport zunächst einmal folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
- von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
- als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
- von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Für diese Personenkonstellationen kann nunmehr auch der organisierte Vereinssport auf den Sportanlagen im Freien wieder durchgeführt werden
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind und gleichzeitig Sport auf Sportaußenanlagen ausüben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 07.03.2021 außer Kraft tritt, haben sich für den Sport Änderungen ergeben.
Von Montag an sind Aktivitäten auf Sportanlagen im Freien wieder erlaubt, wenn höchsten zwei Personen oder nur Personen aus einem Hausstand zusammen trainieren – wie z. B. beim Tennis.
Im Einzelnen gelten für den Sport ab dem 22.02.2021 folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Was sich im Vorfeld bereits angekündigt hatte, wurde am 10.02.2021 zur Gewissheit.
Der Corona-Stillstand für den Amateur- und Breitensport wird bis mindestens 7. März verlängert.
Das ist das Ergebnis der Beratungen von Bund und Ländern am Mittwoch über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie.
Trotz der Appelle der Sportministerkonferenz für schrittweise Lockerungen sind vorerst keine Erleichterungen für den Sport vorgesehen.
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) begründete die Verlängerung der Beschränkungen unter anderem mit der Ausbreitung von ansteckenderen Varianten des Coronavirus.
Weitere Öffnungsschritte sollen dem Beschluss zufolge aber erst bei einer Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb einer Woche erfolgen.
Für den Sport und andere Bereiche solle "eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien" die weiteren Schritte bei möglichen Lockerungen der Kontaktbeschränkungen erarbeiten, heißt es in dem Beschluss vom Mittwoch.
Damit sollen "Planungsperspektiven" geschaffen werden. Ziel sei eine "sichere und gerechte Öffnungsstrategie".
Der Wert von 35 sei durchaus in Sichtweite, betonte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU): "Es ist kein Vertagen auf den Sankt-Nimmerleinstag."
Wegen des anhaltenden Stillstands hatten Sport-Dachverbände immer wieder auf die wachsenden Sorgen der Vereine hingewiesen, die spürbare Rückgänge bei Mitgliedern und beim Engagement im Ehrenamt verzeichnen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ab dem 25.01.2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 14.02.2021 außer Kraft tritt, haben sich für den Sport keine Änderungen ergeben.
Nach wie vor gelten für den Sportbetrieb folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Bonn
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Coronaschutzverordnung NRW vom 07.01.2021, die am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft tritt, gelten für den Sportbetrieb nach wie vor folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Bonn
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der ab morgen gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft tritt,
ist auch der Individualsport auf in allen öffentlichen Sportanlagen nicht mehr zulässig.
Auch Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt, dürfen nicht mehr angeboten werden.
Im Einzelnen gelten für den Sportbetrieb vor folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Stadt Bonn
Im Alter von 9 Jahren trat Canan Eroglu am 26.07.2000 dem FVE bei.
Seitdem hält der Torwart unseres Frauenteams dem FVE ununterbrochen die Treue.
Aus diesem Anlass verleihen wir unserem Mitglied Canan die silbernen Vereinsnadel und bedanken uns für die jahrelange Verbundenheit, welche in der heutigen Zeit nicht selbstverständlich ist.
In guten und schlechten Zeiten stand Canan zwischen den Pfosten und wir hoffen noch auf viele Jahre (solange die Knochen halten).
Der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) stellt den Spielbetrieb für den Rest des Jahres 2020 im Herren-, Frauen- und Jugendbereich auf Verbands- und Kreisebene ein.
Grund ist, dass die Inzidenzzahl nach dem "Lockdown light" im November weiterhin weit über der 50er-Grenze liegt.
In NRW liegt der 7-Tage-Inzidenz bei 159,7 (Stand: 23.11.2020, 19:30 Uhr) und ist damit fast dreimal so groß.
Die Vereine des Verbandes haben nun eine verlängerte Winterpause vor sich.
FVM-Präsident Bernd Neuendorf erläuterte im Anschluss an die Präsidiumssitzung am 23. November 2020, dass aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens eine kurzfristige Zulassung des Spielbetriebs seitens der zuständigen Behörden nicht absehbar sei.
Das Präsidium begrüße daher die Entscheidung der zuständigen spielleitenden Stellen.
Der Verband wollte den Vereinen mit dieser Entscheidung Planungssicherheit geben, was auch Markus Müller, der Vorsitzende des Verbandsspielausschusses, betonte: „Wir wollen den Vereinen Planungssicherheit für den Spielbetrieb in diesem Jahr geben.”
Aktuell steht noch nicht fest, wann die Saison nächstes Jahr fortgesetzt werden soll.
Ausschlaggebend wird abermals die Pandemieentwicklung sein.
Aktuell wird diskutiert, wie die aktuellen Meisterschaften und Pokalwettbewerbe 2021 fortgesetzt werden sollen und ob sich dort eine sinnvolle Alternative ergibt.
Gedankenspiele könnten sein, dass nur die Hinrunde gespielt oder eine Auf- und Abstiegsrunde nach der Quotientenregelung eingeführt wird.
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Sportlerinnen und Sportler,
inzwischen liegt uns die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vor, die am 2. November in Kraft tritt und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt. Sie ist als Anlage beigefügt.
In Paragraph 9 sind die Regelungen für den Sport zusammengefasst.
Demnach ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Auch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich der Räume zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
Weiterhin bleiben Sportfeste und Sportveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
Wettbewerbe in Profiligen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind unter den in § 9 Absatz 3 genannten Bedingungen zulässig. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November jedoch nicht zugelassen werden.
Ausgenommen von dem Verbot des Freizeit- und Amateursports sind neben dem Sportunterricht der Schulen, schulischen Prüfungen und Prüfungen von Studiengängen auch das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Aus diesen Gründen müssen wir Ihnen die Nutzung der Sporthallen und -plätze unter den o. a. Bedingungen untersagen. Auch die Schwimmbäder bleiben für Vereine und Freizeitschwimmer im November geschlossen.
Individualsport ist auf den Sportplätzen allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands erlaubt. Dafür bleiben die Sportplätze geöffnet.
Zusammengefasst:
Alles zu. Vereinsheim, Halle, Kabinen.
Joggen oder sonstiger Individualsport zu zweit oder alleine ist erlaubt.