Die Spielpläne der Senioren des Kreises Bonn sind online.
Hier auf der Seite unter den Mannschaften Dritte Herren, Erste und Zweite Frauen einzusehen.
Heute wurden die Spielpläne des FVM veröffentlicht.
Die Pläne können bei der Ersten und Zweiten Mannschaft eingesehen werden.
Die Zweite startet am 15.08. zu Hause gegen Neunkirchen-Seelscheid in die Bezirksligasaison.
Eine Woche später, am 22.08., startet die Landesliga. Der FVE empfängt den 1.FC Spich.
Eine Bitte noch obendrauf - möge uns das Sch.... Virus verschonen !!!!
Ab dem 09.07.2021 tritt eine neue Fassung der CoronaschutzVO NRW in Kraft, in der eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt wurde. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen. Die Stadt Bonn befindet sich auf der Inzidenzstufe 0.
Für die Sportausübung gibt es auf der Inzidenzstufe 0 keine Einschränkungen mehr. Nur beim hochintensivem Ausdauertraining in geschlossenen Räumen gibt es ab morgen noch die Wahlmöglichkeit, entweder mit bis zu 15 Personen mit Mindestabstand zu trainieren (1. Wahlmöglichkeit) oder mit beliebig vielen Sporttreibenden mit Negativtestnachweis (2. Wahlmöglichkeit).
Hinsichtlich der Zuschauendenzahlen gilt ab morgen folgende Regelung:
mehr als 5.000 Zuschauende: Im Freien und in geschlossenen Räumen sind Negativtestnachweise und ein Hygienekonzept notwendig.
bis zu 5.000 Zuschauende: Im Freien gibt es für Zuschauende keine Einschränkungen mehr; in geschlossenen Räumen gibt es die Wahl zwischen Mindestabstand/Schachbrettmuster einerseits und Negativtestnachweis andererseits.
Die Zuordnung beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erfolgt, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird; nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen.
Vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche bereits am 28. Mai 2021 in Kraft tritt.
Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell.
Stufe 3: Inzidenz 100-50
Stufe 2: Inzidenz 50-35,1
Stufe 1: Inzidenz ≤ 35
Welcher Sportbetrieb ist bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 zulässig („Bundes-Notbremse“)?
Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird.
Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ im Freien allein, zu zweit oder mit beliebig vielen Personen des eigenen Hausstandes.
Kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (das bedeutet nur bis einschließlich 13 Jahre) auf Sportanlagen unter freiem Himmel. Dabei ist die sog. einfache Rückverfolgbarkeit gemäß § 14 Abs 2 CoronaSchVO sicherzustellen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten; mehrere Gruppen dürfen sich nicht miteinander vermischen.
Welcher Sportbetrieb ist bei einer 7-Tages-Inzidenz ab dem 28.5.2021 zwischen 50,1 und 100 zulässig? (Inzidenzstufe 3)
Damit greifen die Regeln der Inzidenzstufe 3 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchhVO) des Landes NRW.
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf
a) in den nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen,
b) in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,
c) von bis zu 25 Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung.
Welcher Sportbetrieb ist bei einer 7-Tages-Inzidenz ab dem 28.5.2021 zwischen 35,1 und 50 zulässig? (Inzidenzstufe 2)
Damit greifen die Regeln der Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW.
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung,
b) Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
Welcher Sportbetrieb ist bei einer 7-Tages-Inzidenz ab dem 28.5.2021 unter 35 zulässig? (Inzidenzstufe 1)
Damit greifen die Regeln der Inzidenzstufe 1 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW.
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.
HIER gehts zu den Inzidenzwerten von Bonn
Sehr geehrte Damen und Herren,
morgen tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft, die mit Ablauf des 24. Juni 2021 außer Kraft treten wird. Abhängig von den Inzidenzwerten sieht die Verordnung in drei Öffnungsstufen auch umfangreiche Lockerungen für den Sport vor.
In Bonn liegt der Inzidenzwert bei 79,5 (Stand 27.05.2021), so dass aktuell die Stufe 3 greift. Somit gelten ab morgen in Bonn für den Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Sportausübung außerhalb von Sportanlagen folgende Regelungen:
Wir brauchen dringend mindestens einen Trainer für die kommende Saison für unsere dann neue D1.
Es handelt sich um den Jahrgang 2009.
Trainingszeiten sind aktuell Dienstags und Donnerstags - allerdings verhandelbar.
Bei Interesse bitte die Jugendabteiliung (hier unter Kontakte zu finden) anschreiben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das NRW-Gesundheitsministerium hat mit Allgemeinverfügung vom 20.05.2021 bekannt gegeben, dass die „Bundesnotbremse“ für die Stadt Bonn mit Wirkung ab dem 22. Mai 2021, 0:00 Uhr
außer Kraft tritt. Somit gelten für den Bonner Sport ab Samstag die Regelungen der CoronaschutzVO NRW in der ab dem 15. Mai 2021 gültigen Fassung, die mit Ablauf des 04.06.2021 außer Kraft tritt. Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu beachten:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel
- der Sport mit Körperkontakt von beliebig vielen Personen aus einem Hausstand
- der Sport mit Körperkontakt von beliebig vielen Personen aus einem Hausstand mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden
- der Sport mit Körperkontakt von bis zu 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden
- der Sport als Ausbildung im Einzelunterricht
- der Sport mit Körperkontakt von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Hierbei ist die einfache Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen sicherzustellen, d. h.: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
- der kontaktfreie Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen ohne Altersbegrenzung. Beim kontaktfreien Sport muss die Ausbildung so gestaltet sein, dass ein körperlicher Kontakt zwischen den Personen nicht erfolgt und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen ist auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball etc. die Sportausübung zulässig. Entscheidend ist die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.
Für die aufgeführten Personenkonstellationen kann der organisierte Vereinssport auf den Sportanlagen unter freiem Himmel wieder durchgeführt werden, wobei vollständig Geimpfte (die 2. Impfung muss 14 Tage zurückliegen) sowie Genesene mit entsprechender Bescheinigung (mindestens 4 Wochen und maximal 6 Monate) bei der Berechnung der maximalen Personenzahl nicht mit berechnet werden.
Zwischen den verschiedenen Personenkonstellationen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Ferner dürfen sich die Gruppen nicht mischen. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Außerhalb von Sportanlagen und -einrichtungen ist die Sportausübung unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Auch für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ist der Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel wieder zulässig.
Ärztlich verordneter und unter ärztlichen Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 SGB ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig.
Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse sind in Hallenbädern für Gruppen bis zu 5 Kindern, in Freibädern bis zu zwanzig Kindern zulässig. Die Sportausübung in Freibädern ist wieder zulässig, so dass für den Schwimmsport das Freibad Friesdorf und das Hardtbergbad wieder geöffnet sind.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15) sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.
Bei der Begriffsbestimmung des Berufssportlers ist nunmehr die Vorgabe des Landesgesundheitsministerium NRW maßgeblich. Danach ist bei der Bestimmung die Frage zentral, ob die Spielerinnen und Spieler einer Liga grundsätzlich, also über den konkreten Verein hinaus, überwiegend ihren Lebensunterhalt über den Sport bestreiten können. Dies wird im Einzelfall durch die Sportverwaltung geprüft
Wettbewerbe in den Profligen sind mit angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten, die der örtlichen Gesundheitsbehörde vorzulegen sind, zulässig. In länderübergreifenden Profiligen sind Zuschauer nicht zugelassen. Ansonsten ist bei den Wettbewerben in Profiligen der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest. Zulässig sind nur Sitzplätze. Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne der CoronaschutzVO (u. a. Sitzplan, namentliche Erfassung) ist sicherzustellen.
Die CoronaschutzVO enthält zudem Lockerungen, die eintreten, wenn die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt. Dann ist u. a. der Kontaktsport und der kontaktfreie Sport im Freien ohne Personenbegrenzung wieder erlaubt und auch die Ausübung von Sport in Innenräumen ist unter Auflagen/mit Einschränkungen wieder möglich. Das NRW-Gesundheitsministerium gibt per Allgemeinverfügung bekannt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in Bonn an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 50 liegt und ab welchem Tag die Lockerungen in Kraft treten. Über die dann geltenden Auflagen und Regelungen werden sie umgehend informiert.
Der FVE wünscht seinem Ehrenmitglied Willi Halfen alles erdenklich Gute zu seinem heutigen 80 jährigen Geburtstag.
Lieber Willi....Dein Einsatz für den Verein in all den Jahren macht Dich zu etwas Besonderem.
Dazu gehört natürlich auch Deine Frau Karin, die Dich stets unterstützt und das alles toleriert hat.
In tiefer Verbundenheit.
Für den Vorstand
HaWe
Leider habe ich von beiden nur dieses Foto - ich hoffe man erkennt Sie trotzdem
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Bundestag hat am 21. April 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die auch den Sport betreffen. Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gelten kraft Bundesgesetz für den Sport folgende Maßnahmen – in Bonn ab 24.04. – :
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig im Freien, ohne Körperkontakt und nur allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands. Zudem ist das Joggen in der Zeit bis 24.00 Uhr von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist zulässig, wenn die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Die Stadt Bonn schließt sich dem Verständnis des DOSB über Profisport an, wonach alle Kaderathlet*innen (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2) sowie die 1.-3. Ligen in allen olympischen und nicht-olympischen Sportarten, die vierte Liga im Männerfußball sowie nationale und internationale Sportveranstaltungen an denen professionelle Sportler*innen teilnehmen unter die Definition „Profisport“ fallen.
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig. Außerdem soll die Anleitungsperson (z.B. der Trainer) auf Anforderung ein negatives Testergebnis vorlegen, welches nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Der Betrieb der Schwimmbäder ist untersagt. Das bedeutet, dass damit die nach Landesrecht bislang zulässigen Ausnahmen (Schulschwimmen, Anfängerschwimmkurse) derzeit nicht mehr möglich sind.
Weitere Konkretisierungen des Landes NRW gilt es abzuwarten.
Wie zu erwarten wird die Saison im FVM komplett annulliert (Ab Regionalliga abwärts).
Kein Auf- kein Absteiger.
Das gilt für Senioren und Jugendbereich.
Der FVM (wie auch der FVN und Westfalen) folgen damit den meisten Verbänden in Deutschland, die bereits die Saison annulliert haben.
Bleibt nur zu hoffen, das es im September wieder normal weiter gehen kann.
Es kotzt einen nur noch an (Sorry !)