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Geschrieben von HaWe aus E   
Freitag, 12. März 2010
SATZUNG DES F.V. BONN-ENDENICH 1908 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


I.Der Verein führt den Namen Fußball-Verein Bonn-Endenich 08 e.V.

II.Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Anschrift ist die postalische Anschrift des jeweiligen Geschäftsführers.

III.Die Vereinsfarben sind gelb und schwarz.

IV.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V.Der Verein ist beim Amtsgericht Bonn unter der Geschäftnummer 20 VR 1952 eingetragen.


§ 2 Wesen und Aufgaben

I.Der Fußball-Verein Bonn-Endenich 08 e.V. dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie der Pflege und Förderung der sportlichen Gemeinschaft. Weiterhin der sozialen Erziehung, Beaufsichtigung und Anleitung der Jugend bei sportlichen Übungen und des Gemeinschaftsgeist.

II.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

III.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

I.Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) inaktive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

II.Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

III.Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung.

IV.Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung sowie Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins.


V.Die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste um den Verein zur Vorraussetzung und erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 4 Rechte und Pflichten

I.Jedes volljährige Mitglied hat Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung und ist wählbar.

II.Jedes Mitglied hat den Verein nach besten Kräften zu fördern.

III.Jedes Mitglied hat pünktlich, spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres, den Beitrag zu zahlen.

IV.Jedes Mitglied hat übernommene Aufgaben gewissenhaft und zum Wohle des Vereins durchzuführen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


I.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer zu erklären
und ist nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zulässig.

III.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
-es das Ansehen oder die Interessen des Vereines oder die sie tragenden Verbände ernsthaft schädigt.
-es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung auf  Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Das Mitglied ist vorher zu hören.

IV.Über den Ausschluss eines Vorstandmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit. Bis zur Wirksamkeit der Ausschlussentscheidung ist das Vorstandsmitglied vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit von der Vorstandstätigkeit zu suspendieren.

V.Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung beim Ältestenrat Beschwerde zu führen.

VI.Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Ansprüche auf Auseinandersetzungen bzgl. des Vermögens stehen ihm gerichtlich ebenfalls nicht zu.


VII:Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft an den Verein zu zahlen.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ältestenrat



§ 7 Versammlungen

I.Jährlich, bis spätestens 15. März, ist die Jahreshauptversammlung, mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zu diesem Zweck wird jedes volljährige Mitglied eingeladen.Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und bringt den Willen der Mitglieder zum Ausdruck.

II.Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

III.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ebenfalls einberufen werden, wenn

- der Vorstand dies beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
Diese Versammlung ist binnen eines Monats nach Antragseingang durch den Vorstand einzuberufen.

IV.Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

V.Über Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse beinhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

VI.Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung bestehen aus

-Wahl des Vorstandes gem. § 8
-Beschlussfassung über die Jahresrechnungen Senioren und Jugendabteilung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Änderung der Satzung.

VII.Eine Satzungsänderung wird beschlossen durch

- die Mitgliederversammlung, wenn die Anträge hierzu bis zum 31. Dezember vorliegen.
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn sie hierzu einberufen wurde.
Für eine Satzungsänderung ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

VIII.Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es werden gleichzeitig drei Liquidatoren gewählt, die eine Aufstellung über das Vereinsvermögen anzufertigen haben.

§8 Vorstand

I.Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

II.Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. § 5 IV bleibt hierbei unberührt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach seinem Ausscheiden, sollten sich keine Nachfolger finden, maximal sechs Monate kommissarisch im Amt.

III. Der geschäftsführende Vorstand, er wird auf zwei Jahre gewählt, ist gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB.
Er besteht aus

a)
1. Vorsitzender
b) 
Geschäftsführer
c)  
Kassierer.

IV.Dem erweiterten Vorstand gehören an

a) 
2. Vorsitzender
b) 
2. Geschäftsführer
c)  
2. Kassierer
d)  
Jugendleiter
e) 
den drei Beisitzern bzw. deren Vertretern.

V. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Vertreter als stimmberechtigte Beisitzer bis zur nächsten Jahreshauptversammlung berufen.

VI.Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen des Vereins werden durch je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes wahrgenommen.


VII.Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse beinhalten.


§9 Aufgabenbereiche des Vorstandes

I.Der 1. Vorsitzende wahrt die Zielsetzung  gem. § 2 der Satzung zum Wohle und Nutzen des Vereins. Er ist verantwortlich für die Abwicklung der in § 2 vorgesehenen Aufgaben.

II.Der Kassierer verwaltet das Vermögen und hat über alle Ein- und Ausgaben ordentlich und gewissenhaft Buch zu führen.

III.Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr.

IV.Die übrigen Vorstandsmitglieder üben die ihnen übertragenen Aufgaben des Vereins aus.

V.Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

VI.Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes können monatlich über einen Betrag von 50 € frei verfügen. Die Ausgaben sind gegenüber dem Gesamtvorstand zu belegen. Darüber hinaus entscheidet der gesetzliche Vorstand über die laufenden Ausgaben. Außergewöhnliche Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 10 Ältestenrat

I.Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

II.Er besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, welche  nicht dem Vorstand angehören dürfen.

III.Dem Ältestenrat obliegt die Prüfung und Schlichtung bei

- Uneinigkeiten der Mitglieder untereinander
- Angriffe durch Personen außerhalb des Vereins
- Beschwerden von ausgeschlossenen Mitgliedern.

IV.Das Ergebnis ist Empfehlung an den Vorstand, eine Entscheidungsbefugnis ist nicht gegeben.

§ 11 Kassenprüfer


Die Jahreshauptversammlung wählt für ein Jahr zwei Kassenprüfer und einen Vertreter.


§12 Jugendabteilung

I.Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen.

II.Die Jugendabteilung besteht aus den jugendlichen Mitgliedern und den im Jugendbereich tätigen volljährigen Mitgliedern.

III.Der Jugendleiter sowie der Jugendgeschäftsführer werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendabteilung (ab dem 16. vollendeten Lebensjahr) gewählt.

IV.Die Jugendabteilung untersteht dem Jugendausschuss. Der Jugendausschuss besteht aus

a) 
Jugendleiter
b) 
Jugendgeschäftsführer
c) 
1.Vorsitzender
d) 
zwei Vorstandsmitgliedern
e) 
zwei Beisitzern

V..Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig.Sie entscheidet selbstständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

VI.Sie muss ihren Haushaltsplan und den Jahresbericht der Jahreshauptversammlung vorlegen.

VII.Die Mitgliedsbeiträge der jugendlichen sowie aktiven volljährigen Mitglieder fließen ausschließlich in die Jugendabteilung.


VIII.Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt.

§ 13 Auflösung des Vereins

I.Der Verein ist aufgelöst, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind oder der Verein gem. § 7 der Satzung durch seine Mitglieder aufgelöst wurde.

II.Das einzelne Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen.

III.Sollte der Verein binnen sechs Monate nicht neu gegründet werden fällt das Vereinsvermögen an den Camilla-Bucherer-Fond, Endenicher Sozialwerk e.V.



letzte Änderung der Satzung am 12.03.2010 

 

Ergebnisse Senioren

  • Erste
  • Zweite
  • Frauen
BEUBEU - FCRFCR 2 : 1
MECMEC - OFVOFV 3 : 0
BRÜBRÜ - BERBER 7 : 2
FCHFCH - MERMER 4 : 1
MONMON - TROTRO 1 : 1
WINWIN - BCBBCB 7 : 1
FORFOR - FSVFSV 0 : 0
FVEFVE - NKANKA 3 : 0
MUFMUF - MERMER 5 : 0
SCLSCL - WITWIT 0 : 1
MECMEC - SVLSVL 3 : 0
FVEFVE - PECPEC 5 : 0
PLIPLI - WBGWBG 1 : 1
RWBRWB - FCRFCR 1 : 0
WTRWTR - OBEOBE 1 : 5
CROCRO - WORWOR 0 : 5
ENNENN - FVEFVE :
OEDOED - MERMER :
ROLROL - TANTAN :
RVERVE - FCRFCR :
WBGWBG - HARHAR :

Tabellen Senioren

  • Erste
  • Zweite
  • Frauen
   P
Brüser Berg Brüser Berg6
2  FVE FVE6
Meckenheim Meckenheim6
Neunk.-Seelsch. Neunk.-Seelsch.4
Troisdorf II Troisdorf II4
gesamte Tabelle
   P
Wormersdorf Wormersdorf6
Oberdrees Oberdrees6
Wachtberg II Wachtberg II4
Witterschlick Witterschlick4
Muffendorf Muffendorf3
6  FVE II FVE II3
gesamte Tabelle
   P
Wachtberg Wachtberg6
Merzbach Merzbach4
Rösberg Rösberg4
Plittersdorf Plittersdorf4
Ennert Ennert3
 
8  FVE FVE0
gesamte Tabelle

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