SATZUNG DES F.V. BONN-ENDENICH 1908 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I.Der Verein führt den Namen
Fußball-Verein Bonn-Endenich 08 e.V.
II.Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Anschrift ist die postalische Anschrift des
jeweiligen Geschäftsführers.
III.Die Vereinsfarben sind gelb und
schwarz.
IV.Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
V.Der Verein ist beim Amtsgericht Bonn
unter der Geschäftnummer 20 VR 1952 eingetragen.
§
2 Wesen und Aufgaben
I.Der Fußball-Verein Bonn-Endenich 08 e.V. dient der
körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie der Pflege und Förderung der
sportlichen Gemeinschaft. Weiterhin der sozialen Erziehung, Beaufsichtigung
und Anleitung der Jugend bei sportlichen Übungen und des Gemeinschaftsgeist.
II.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
III.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3 Mitgliedschaft und Aufnahme
I.Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b)
inaktive Mitglieder
c)
jugendliche Mitglieder
d)
Ehrenmitglieder
II.Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem
Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
III.Jedes Mitglied erhält eine
Ausfertigung der Satzung.
IV.Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung und
Beachtung der Satzung sowie Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins.
V.Die Ernennung eines
Mitgliedes zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste um den Verein zur
Vorraussetzung und erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§
4 Rechte und Pflichten
I.Jedes volljährige Mitglied hat Sitz und Stimme in der
Jahreshauptversammlung und ist wählbar.
II.Jedes Mitglied hat den Verein nach
besten Kräften zu fördern.
III.Jedes Mitglied hat pünktlich,
spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres, den Beitrag zu zahlen.
IV.Jedes Mitglied hat übernommene Aufgaben gewissenhaft und
zum Wohle des Vereins durchzuführen.
§
5 Ende der Mitgliedschaft
I.Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
II.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Geschäftsführer zu erklären und ist nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zulässig.
III.Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn
-es das Ansehen oder die Interessen des Vereines
oder die sie tragenden Verbände ernsthaft schädigt.
-es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand
ist.
Über den Ausschluss entscheidet die
Jahreshauptversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden. Das Mitglied ist vorher zu hören.
IV.Über den Ausschluss eines Vorstandmitgliedes entscheidet
die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit. Bis zur Wirksamkeit der
Ausschlussentscheidung ist das Vorstandsmitglied vom Gesamtvorstand mit
einfacher Mehrheit von der Vorstandstätigkeit zu suspendieren.
V.Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen die
Entscheidung beim Ältestenrat Beschwerde zu führen.
VI.Das ausscheidende Mitglied hat auf
das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Ansprüche auf Auseinandersetzungen bzgl. des
Vermögens stehen ihm gerichtlich ebenfalls nicht zu.
VII:Der
Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft an den Verein zu zahlen.
§
6 Organe
Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b)
Vorstand
c)
Ältestenrat
§ 7 Versammlungen
I.Jährlich, bis spätestens 15. März, ist die
Jahreshauptversammlung, mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zu diesem Zweck wird jedes volljährige Mitglied
eingeladen.Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des
Vereins und bringt den Willen der Mitglieder zum Ausdruck.
II.Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn ein Zehntel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
III.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ebenfalls
einberufen werden, wenn
- der Vorstand dies beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
Diese Versammlung ist binnen eines Monats nach
Antragseingang durch den Vorstand einzuberufen.
IV.Alle Versammlungen werden vom 1.
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
V.Über Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen,
welche die gefassten Beschlüsse beinhalten und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben sind.
VI.Die Aufgaben der
Jahreshauptversammlung bestehen aus
-Wahl des Vorstandes gem. § 8
-Beschlussfassung über die Jahresrechnungen Senioren
und Jugendabteilung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Änderung der Satzung.
VII.Eine Satzungsänderung wird beschlossen
durch
- die Mitgliederversammlung, wenn die Anträge hierzu
bis zum 31. Dezember vorliegen.
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn
sie hierzu einberufen wurde.
Für eine Satzungsänderung ist eine dreiviertel
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
VIII.Eine
Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es werden gleichzeitig drei
Liquidatoren gewählt, die eine Aufstellung über das Vereinsvermögen
anzufertigen haben.
§8 Vorstand
I.Der Vorstand wird von der
Jahreshauptversammlung gewählt.
II.Die Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. § 5 IV bleibt hierbei unberührt. Der
geschäftsführende Vorstand bleibt nach seinem Ausscheiden, sollten sich keine Nachfolger finden, maximal
sechs Monate kommissarisch im Amt.
III. Der
geschäftsführende Vorstand, er wird auf zwei Jahre gewählt, ist gesetzlicher
Vorstand gem. § 26 BGB.
Er besteht aus
a) 1.
Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Kassierer.
IV.Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) 2.
Vorsitzender
b) 2.
Geschäftsführer
c) 2.
Kassierer
d) Jugendleiter
e) den
drei Beisitzern bzw. deren Vertretern.
V. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Vertreter als
stimmberechtigte Beisitzer bis zur nächsten Jahreshauptversammlung berufen.
VI.Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins sowie
gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen des Vereins werden durch je zwei
Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes wahrgenommen.
VII.Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse beinhalten.
§9 Aufgabenbereiche des Vorstandes
I.Der 1. Vorsitzende wahrt die Zielsetzung gem. § 2 der Satzung zum Wohle und Nutzen des
Vereins. Er ist verantwortlich für die Abwicklung der in § 2
vorgesehenen Aufgaben.
II.Der Kassierer verwaltet das Vermögen und hat über alle
Ein- und Ausgaben ordentlich und gewissenhaft Buch zu führen.
III.Der Geschäftsführer erledigt den
Schriftverkehr.
IV.Die übrigen Vorstandsmitglieder üben die ihnen
übertragenen Aufgaben des Vereins aus.
V.Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
VI.Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes können monatlich
über einen Betrag von 50 € frei verfügen. Die Ausgaben sind gegenüber dem Gesamtvorstand zu
belegen. Darüber hinaus entscheidet der gesetzliche Vorstand
über die laufenden Ausgaben. Außergewöhnliche Ausgaben sind von der
Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 10 Ältestenrat
I.Der Ältestenrat wird von der
Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
II.Er besteht aus drei Mitgliedern und zwei
Ersatzmitgliedern, welche nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
III.Dem Ältestenrat obliegt die Prüfung
und Schlichtung bei
- Uneinigkeiten der
Mitglieder untereinander
- Angriffe durch Personen
außerhalb des Vereins
- Beschwerden von
ausgeschlossenen Mitgliedern.
IV.Das Ergebnis ist Empfehlung an den Vorstand, eine
Entscheidungsbefugnis ist nicht gegeben.
§
11 Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt für ein Jahr zwei
Kassenprüfer und einen Vertreter.
§12 Jugendabteilung
I.Dem Verein ist eine Jugendabteilung
angeschlossen.
II.Die Jugendabteilung besteht aus den jugendlichen
Mitgliedern und den im Jugendbereich tätigen volljährigen Mitgliedern.
III.Der Jugendleiter sowie der Jugendgeschäftsführer werden
von den stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendabteilung (ab dem 16.
vollendeten Lebensjahr) gewählt.
IV.Die Jugendabteilung untersteht dem Jugendausschuss. Der Jugendausschuss besteht aus
a) Jugendleiter
b) Jugendgeschäftsführer
c) 1.Vorsitzender
d) zwei
Vorstandsmitgliedern
e)
zwei
Beisitzern
V..Die Jugendabteilung führt und
verwaltet sich selbstständig.Sie entscheidet selbstständig über die Verwaltung
und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
VI.Sie muss ihren Haushaltsplan und den Jahresbericht der
Jahreshauptversammlung vorlegen.
VII.Die Mitgliedsbeiträge der jugendlichen sowie aktiven
volljährigen Mitglieder fließen ausschließlich in die Jugendabteilung.
VIII.Die
Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt.
§
13 Auflösung des Vereins
I.Der Verein ist aufgelöst, wenn weniger als drei
Mitglieder vorhanden sind oder der Verein gem. § 7 der Satzung durch seine Mitglieder
aufgelöst wurde.
II.Das einzelne Mitglied hat keinerlei
Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen.
III.Sollte der Verein binnen sechs Monate nicht neu gegründet
werden fällt das Vereinsvermögen an den Camilla-Bucherer-Fond, Endenicher Sozialwerk
e.V.
letzte Änderung der Satzung am 12.03.2010
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